Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens machte die Ehefrau eines Unternehmers u.a. Unterhaltsansprüche geltend. Sie warf ihrem Ehemann, der zu 80 Prozent Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH war, vor, er verlange gegenüber der GmbH seine Gewinnansprüche bewusst nicht in voller Höhe, um so seine Unterhaltsverpflichtungen möglichst gering zu halten. Der Mann führte unternehmerische Gründe für die Nichtauszahlung an. Das Oberlandesgericht Hamm stellte zu derartigen Fällen der Anrechnung nicht entnommener Unternehmergewinne folgende Regeln auf:
„Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.“
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2008
Aktenzeichen: 2 UF 43/08
OLGR Hamm 2009, 202