Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, sind die Erlöse als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Umgekehrt nahm die Rechtsprechung an, dass grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Von dieser starren Regelung weicht der Bundesfinanzhof nun ab, und misst der Drei-Objekt-Grenze lediglich Indizwirkung bei. Danach können auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.
Urteil des BFH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: IV R 77/06
StBW 2009, 2
Der Betrieb 2009 1102