Ein Autofahrer ließ nach einem unverschuldeten Unfall von seiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag für einen relativ geringen Schaden von ca. 2.800 Euro erstellen. Hierfür sollte er sage und schreibe 198,14 Euro bezahlen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete unter Hinweis auf die üblichen Kosten für einen Kostenvoranschlag nur einen Teilbetrag von 50 Euro. Der Autofahrer verlangte daraufhin von der Werkstatt 148,14 Euro zurück.
Das Amtsgericht Landsberg am Lech gab ihm in vollem Umfang Recht. Da der ortsübliche Betrag für einen Kostenvoranschlag von 40 bis 50 Euro um mehr als das Doppelte überschritten wurde, erklärte das Gericht die Forderung der Werkstatt von knapp 200 Euro für sittenwidrig und reduzierte sie auf angemessene 50 Euro.
Urteil des AG Landsberg a. Lech vom 26.02.2009
Aktenzeichen: 3 C 739/08
DAR 2009, 277