Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, kann die Werkstatt in der Regel nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadensersatz für das Antriebsaggregat verlangen will.
Dies entschied das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies die Schadensersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Bei einem Auftrag zur „Generalüberholung“ schuldet die Reparaturwerkstatt nur den Austausch einzelner Verschleißteile und nicht die Herstellung eines kompletten Motors. Für den eingetretenen Motorschaden haftet der Reparaturbetrieb daher nur bei zumindest fahrlässigem Handeln. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn für die Instandsetzung ein einwandfrei erscheinendes Original-Ersatzteil verwendet wird.
Urteil des LG Coburg vom 03.07.2007
Aktenzeichen: 22 O 188/07
Beschluss des OLG Bamberg vom 20.11.2007
Aktenzeichen: 5 U 183/07
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