Fährt ein Pkw-Fahrer mit 0,7 Promille in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße ein und kollidiert dort mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtenden Kraftfahrzeug, so ist von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls auszugehen. Demzufolge muss die bestehende Vollkaskoversicherung den Eigenschaden des Unfallverursachers nicht bezahlen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 698/05-102
OLGR Saarbrücken 2009, 308
NJW-Spezial 2009, 298