Stellt ein Hotel seinen Gästen in der Tiefgarage sogenannte Duplexstellplätze zur Verfügung, muss der Betreiber deutlich darauf hinweisen, dass die oberen Stellplätze nicht für Pkws mit Übergröße geeignet sind. Das Aushängen einer DIN-A-4 Bedienungsanleitung an dem am Parkplatz angrenzenden Betonpfeiler genügt hierzu nicht. Vielmehr muss der Hotelbetreiber durch Anbringen abgehängter Messlatten oder einer deutlichen Warnung mit Signalwirkung auf die maximale Fahrzeuggröße hinweisen.
Wird das von einem Hotelgast abgestellte Fahrzeug Mercedes-Benz Geländewagen des Typs ML wegen seiner Höhe von über 1,8 Metern beim Hochtransportieren an die Garagendecke gedrückt und beschädigt, haftet das Hotel für den Schaden. Das Oberlandesgericht München nahm jedoch ein Mitverschulden des SUV-Fahrers in Höhe von 50 Prozent an, weil er zum einen den Hinweis völlig ignoriert hat und ihm zum anderen die Gefahren durch das Fahren eines übergroßen Fahrzeugs hätten bewusst sein müssen.
Urteil des OLG München vom 03.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 5270/08
DAR 2009, 271