Der Eigentümer eines Reihenhauses ist nicht berechtigt, auf seinem Grundstück eine Videokamera anzubringen, durch die der gemeinschaftliche Zufahrtsbereich zwischen den Reihenhäusern überwacht wird. Das Amtsgericht Nürtingen sieht in der permanenten Bewegungsüberwachung einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Eigentümer der anderen Häuser und deren Besucher. Das Gericht verfügte die Beseitigung der Kamera.
Urteil des AG Nürtingen vom 05.01.2009
Aktenzeichen: 10 C 1850/08
NJW Heft 13/2009, Seite VIII
NZM 2009, 216