Insbesondere aus steuerlichen Gründen übertragen manche Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus und behalten sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vor. Für den Bereich des vorbehaltenen Wohnrechts steht den Eltern dann auch das alleinige Hausrecht zu. In diesem Zusammenhang entschied das Landgericht Coburg, dass es ein Vater, der sich bei der Übertragung seines Wohnhauses das Wohnrecht am oberen Stockwerk vorbehalten hatte, nicht dulden muss, wenn sein Sohn einem häufigen Besucher des Vaters ein Hausverbot erteilt. Eine solche Maßnahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Besucher den Sohn durch das Betreten des Hauses in unzumutbarer Weise (z.B. Beleidigung) beeinträchtigen würde.
Beschluss des LG Coburg vom 01.04.2009
Aktenzeichen: 32 S 3/09
Handelsblatt vom 13.05.2009