In einem älteren Mietvertrag war die Anpassung des Mietzinses an die Entwicklung des Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts geregelt. Dieser Preisindex wird seit 1. Januar 2003 nicht mehr fortgeschrieben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in derartigen Fällen im Wege der Vertragsauslegung an die Stelle des gewählten und inzwischen weggefallenen Index der Verbraucherindex gestellt werden kann.
Urteil des BGH vom 04.03.2009
Aktenzeichen: XII ZR 141/07
NJW Heft 20/2009, Seite VIII
MK 2009, 108