Wurde von einem Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, bezieht sich diese auch auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das bedeutet, dass keiner der Miterben zum Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung des Grundstücks veranlassen kann. Dies ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Testamentsvollstreckers möglich. Ein Anspruch auf ein entsprechendes Handeln des Testamentsvollstreckers steht weder den Miterben noch dessen Gläubigern zu.
Urteil des BGH vom 14.05.2009
Aktenzeichen: V ZB 176/08
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