Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der unterhaltspflichtige Elternteil neben dem laufenden Unterhalt Kindergartenbeiträge nicht noch zusätzlich im Rahmen eines so genannten Mehrbedarfs zu leisten hat. Demzufolge sind nunmehr Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Der Unterhaltspflichtige hat die Kosten jedoch nicht in jedem Fall alleine zu tragen. Vielmehr sind die Kosten je nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern aufzuteilen.
Urteil des BGH vom 26.11.2008
Aktenzeichen: XII ZR 65/07
NJW 2009, 1816
FamRZ 2009, 962