Eine von den Eltern anlässlich ihrer Scheidung vereinbarte Begrenzung des Kindesunterhalts ist mangels Beteiligung der betroffenen Kinder unwirksam. Eine derartige Vereinbarung kann im Verhältnis der Eltern auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die die Kinder betreuende Mutter zugunsten des Vaters verpflichten wollte, diesen hinsichtlich der Differenz zum gesetzlichen Kindesunterhalt von seinen Zahlungsverpflichtungen freizustellen und diese selbst zu erbringen.
Urteil des BGH vom 04.03.2009
Aktenzeichen: XII ZR 18/08
FamRB 2009, 171