Bei den – nach Inanspruchnahme der insofern bestehenden privaten Zusatzkrankenversicherung – verbleibenden Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung eines unterhaltsberechtigten Kindes handelt es sich um eine erhebliche Bedarfsposition, die in der Regel nicht bereits durch den laufenden Unterhalt (hier in Höhe von 150 Prozent des Regelbetrages) abgedeckt ist. Die von der Versicherung nicht erstatteten Zahnarztkosten können daher neben dem laufenden Unterhalt geltend gemacht werden.
Urteil des OLG Celle vom 04.12.2007
Aktenzeichen: 10 UF 166/07
Pressemitteilung des OLG Celle