Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und stirbt dieser nach der Errichtung des Testaments noch vor dem Erblasser, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies bestimmt § 2069 BGB. Diese Auslegungsregelung ist auch dann anwendbar, wenn in einem notariellen Testament die oftmals gewählte Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen” enthalten ist. Bei einem notariellen Testament mit entsprechender Belehrung durch den Notar ist nicht davon auszugehen, dass der Erblasser durch die gewählte Formulierung die Abkömmlinge des Erben ausschließen wollte. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall, wurden daher die Kinder des vorverstorbenen Erben Miterben des Erblassers.
Beschluss des OLG München vom 04.03.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 073/08
NJW-Spezial 2009, 295