Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden, muss er deren Ableistung auch nachweisen. Dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz reichen hierfür jedoch private Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nicht aus. Hat der Vorgesetzte die Aufzeichnungen nicht gegengezeichnet, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass der Arbeitgeber von den Überstunden gewusst und diese gebilligt hat.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 235/08
Wirtschaftswoche Heft 20/2009, Seite 125