Nach § 1587c BGB kann ein Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen oder angemessen herabgesetzt werden, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
Einen derartigen Fall nahm das Oberlandesgericht Köln bei einem Selbstständigen an, der in rücksichtsloser Weise trotz anhaltender Erfolglosigkeit seine selbstständige Tätigkeit beibehielt, ohne sich um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu bemühen, sodass als Folge seines Verhaltens die Familie in äußerst beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben hatte und die Ehefrau gehalten war, eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Beschluss des OLG Köln vom 06.08.2007
Aktenzeichen: 4 UF 99/07
OLGR Köln 2008, 14