Beim Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage, ob andere als die bereits benannten Ärzte den Antragsteller in den letzten fünf Jahren untersucht oder behandelt hätten, ebenso mit „nein“ wie die Frage nach Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren. Als der Versicherte wegen einer schweren Arthrose eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte, stellte die Versicherung weitere Nachforschungen über Vorerkrankungen an und erfuhr dabei, dass der Kunde sechs Monate vor Vertragsschluss wegen „psycho-physischer Erschöpfung“ eine Kur absolviert hatte. Die Versicherung lehnte wegen der verschwiegenen Erkrankung jegliche Leistung ab.
Der Bundesgerichtshof hält einen Versicherten auch dann zur Angabe von Kuraufenthalten verpflichtet, wenn die entsprechende Frage nach „Gesundheitsstörungen“ auf dem Fragebogen des Versicherungsantrags erkennbar weit gefasst ist. Dies gilt natürlich erst recht, wenn – wie hier – ausdrücklich nach Kuren gefragt wurde. Die Versicherung musste somit nicht zahlen.
Urteil des BGH zum Versicherungsrecht vom 11.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 26/06
VersR 2009, 529