Eine Regelung in den Vertragsbedingungen einer privaten Krankenversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychotherapie sowie eine logopädische Behandlung erstreckt, soweit erstere durch Ärzte oder Diplompsychologen, letztere durch Ärzte oder Logopäden durchgeführt wird, kann nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass der zugesagte Versicherungsschutz auch die therapeutische Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen umfasst, auch wenn es sich um eine vergleichbare Behandlungsform handelt.
Beschluss des BGH vom 11.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 28/08
FamRZ 2009, 779