Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, auf die Frist des § 651g Abs. 1 BGB hinzuweisen, wonach Reisemängel nur binnen eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können. Trotz fehlenden Hinweises ist von einer schuldhaften Fristversäumung auszugehen, wenn der Reisende von der Frist auf andere Weise erfahren hat. Das ist anzunehmen, wenn die Anspruchsanmeldung durch einen Rechtsanwalt innerhalb der gesetzlichen Frist gefertigt wird, aber dem Reiseveranstalter trotz behaupteter rechtzeitiger Absendung nicht mehr fristgemäß zugeht. In diesem Fall ist von einer schuldhaften Fristversäumung auszugehen mit der Folge, dass Minderungsansprüche wegen Reisemängeln nicht mehr geltend gemacht werden können.
Urteil des AG Köln vom 18.11.2008
Aktenzeichen: 134 C 348/08
RRa 2009, 23