Bei der am 23. Mai 2009 abgehaltenen Bundesversammlung wurde der Bundespräsident von Delegierten gewählt, die zum einen aus den Mitgliedern des Bundestags bestehen und zum anderen von den Landesregierungen ausgewählt werden.
Im Vorfeld der Wahl hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Bürger nicht befugt ist, die Auswahl des Landtags über die zu entsendenden Mitglieder der Bundesversammlung zu beeinflussen oder zu beanstanden. Nur die Mitglieder des Landtags und die in die Vorschlagslisten aufgenommenen Bewerber können Einspruch gegen die Auswahl erheben.
Urteil des VG Stuttgart vom 24.04.2009
Aktenzeichen: 8 K 1318/08
Pressemitteilung des VG Stuttgart