Eltern, die im Ausland arbeiten, steht nach einem Rundschreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für ihre Kinder dann das deutsche Kindergeld zu, wenn ihr Beschäftigungsstaat weder Kindergeld noch vergleichbare Leistungen vorsieht.
BZSt, Schreiben vom 06.05.2009
Aktenzeichen: St II 2 – FG 2020 – 13/08