Ein Gesellschaftsvertrag, der lediglich besagt, dass die Gewinn- und Verlustbeteiligung jährlich zwischen den Gesellschaftern prozentual im Verhältnis der Tausendstel-Anteile zueinander zu erfolgen hat, bildet keine wirksame gesellschaftsvertragliche Grundlage für die Geltendmachung jährlicher Zahlungen zum Ausgleich eines Verlustes des Unternehmens. Denn die Klausel enthält nicht die nach der ständigen Rechtsprechung erforderliche Obergrenze oder Regelungen über die Eingrenzbarkeit der Vermehrung der Beitragspflichten.
Eine Nachschusspflicht kann daher nur durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter begründet werden. Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschusspflichten auferlegt, ist den Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht zugestimmt haben.
Urteil des BGH vom 09.02.2009
Aktenzeichen: II ZR 231/07
BGHR 2009, 688