Ein Anstellungsvertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Durch den Vertrag sollte offensichtlich die zwingende Vorschrift des § 7 Handwerksordnung (HwO) umgangen werden, wonach nur derjenige in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, der selbst eine bestandene Meisterprüfung vorweisen kann oder einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt.
Urteil des BAG vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 355/08
NZA 2009, 663