Ein Unfallgeschädigter ist verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Im Hinblick auf diese Schadensminderungspflicht sind Mietwagenkosten ein häufiger Streitpunkt zwischen Haftpflichtversicherung und Geschädigtem. Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem ungünstigeren als dem in der Regel von allen größeren Autovermietern angebotenen Unfallersatztarif an, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den günstigeren Tarif erstatten.
Von diesem Grundsatz macht jedoch das Landgericht Schweinfurt eine Ausnahme. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat nach einem Unfall Mietwagenkosten unter Umständen über Normaltarif zu erstatten, wenn bei einem Selbstständigen akuter Termindruck die Preisrecherche verhindert. Ist der Geschädigte aus beruflichen Gründen (hier unaufschiebbar vereinbarte Termine an verschiedenen Orten) schnell auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen, sind ihm die vollständigen Mietwagenkosten zu ersetzen, obwohl er keine Alternativangebote eingeholt hat.
Urteil des LG Schweinfurt vom 20.03.2009
Aktenzeichen: 23 O 313/08
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