Das Stimmrecht eines Gesellschafters wegen einer Interessenkollision ist nicht schon immer dann ausgeschlossen, wenn er sich in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet. Das Oberlandesgericht München verneinte einen das Stimmrechtsverbot auslösenden Interessengegensatz zwischen der Gesellschaft und einem für die Abberufung des Geschäftsführers als besonderer Vertreter bestellten Gesellschafter bei der Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft.
Urteil des OLG München vom 23.04.2009
Aktenzeichen: 23 U 4199/08
Der Betrieb 2009, 1231