Gegen eine insolvente, finanziell nicht leistungsfähige Gesellschaft kann kein Ordnungsgeld wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses verhängt werden.
Beschluss des LG Bonn vom 25.05.2009
Aktenzeichen: 36 T 68/081242
ZIP 2009, 1242
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Gegen eine insolvente, finanziell nicht leistungsfähige Gesellschaft kann kein Ordnungsgeld wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses verhängt werden.
Beschluss des LG Bonn vom 25.05.2009
Aktenzeichen: 36 T 68/081242
ZIP 2009, 1242
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Das Landgericht Trier hat entschieden, dass Winzer verpflichtet sind, in der Werbung und auf dem Etikett im Wein enthaltene Sulfite
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