Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vom Unterhaltspflichtigen geltend gemachter Anspruch auf zeitliche Begrenzung des Geschiedenenunterhalts nicht allein mit dem Hinweis auf die lange Ehedauer abgelehnt werden kann. Auch wenn das Gesetz die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht nur als Ausnahmefall insbesondere für kurze und kinderlose Ehen vorsieht, setzt die zeitliche Begrenzung des Unterhalts stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht.
Das Ergebnis dieser Abwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen. In dem entschiedenen Fall war die geschiedene Ehefrau weder zu alt noch zu krank zum Arbeiten und hatte auch keine Kinder mehr zu versorgen. Die Vorinstanz hat nun die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbefristung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der langen Ehezeit von über 20 Jahren zu prüfen. Insbesondere muss sich das Gericht auch damit befassen, ob die Frau „ehebedingte Nachteile“ erlitten hat, weil sie beispielsweise durch die Kindererziehung auf eine eigene Karriere verzichtete.
Urteil des BGH vom 26.09.2007
Aktenzeichen: XII ZR 11/05
BGHR 2008, 74