Ein Anbieter für technischen Bedarf bewarb auf seiner Internetseite Arbeitshandschuhe mit dem Hinweis “CE-geprüft“. Auf Klage eines Wettbewerbsvereins untersagte das Landgericht Stendal diese Werbung als irreführend. Durch die Verwendung des Prüfzeichens wurde bei den (potenziellen) Kunden der nicht zutreffende Eindruck erweckt, die angebotene Ware sei von einer neutralen Stelle geprüft worden. Dies ist bei dem “CE“-Zeichen jedoch gerade nicht der Fall.
Das „CE“-Kennzeichen ist kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers hinsichtlich der Konformität des Produkts mit den jeweils geltenden europäischen Richtlinien dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch die Qualität des bezeichneten Produkts.
Urteil des LG Stendal vom 13.11.2008
Aktenzeichen: 31 O 50/08
RdW 2009, 314