Eine Verpflichtung von Franchisenehmern (hier Praktiker-Baumärkte), die sortimentstypische Ware allein vom Franchisegeber zu beziehen, ist im Regelfall keine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Bezugsbindung dient bei derartigen Vereinbarungen dazu, die Einheitlichkeit der Qualität des Angebots zu gewährleisten. Der Erfolg eines Vertriebsfranchisesystems beruht wesentlich darauf, dass Identität und Ansehen der Vertriebsorganisation gewahrt werden; denn nur so kann der einzelne Franchisenehmer daraus einen Gewinn ziehen. Dazu bedarf es der Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards durch den Franchisegeber. Insbesondere bei einem besonders umfangreichen Gesamtsortiment – hier ca. 40.000 Artikel – reicht dafür eine bloße Kontrolle in den einzelnen Geschäftslokalen nicht aus, auch wenn der Einkauf sämtlicher Artikel in dem vorgegebenen Warenwirtschaftssystem erfasst wurde.
Franchisenehmer werden auch nicht dadurch unbillig behindert, dass der Franchisegeber, der ihnen gegenüber als Großhändler auftritt, nach dem Inhalt des Franchisevertrags nicht verpflichtet ist, Rabatte, Boni, Rückvergütungen und ähnliche Einkaufsvorteile, die ihm von seinen Lieferanten gewährt werden, in vollem Umfang an die Franchisenehmer weiterzugeben. Auch die Kombination einer hundertprozentigen Bezugsbindung mit einer nicht vollständigen Weitergabe von Einkaufsvorteilen ist grundsätzlich keine unbillige Behinderung.
Beschluss des BGH vom 11.11.2008
Aktenzeichen: KVR 17/08
BGHR 2009, 357