Ein Münchner Museum druckte in einem Begleitband und einem Prospekt zu einer Ausstellung die ersten zwei Zeilen eines insgesamt 116 Zeilen umfassenden, zum Thema der Ausstellung passenden Gedichts des Mundartdichters Eugen Roth ab. Die Erben des Künstlers sahen darin einen Urheberrechtsverstoß. Ferner beanstandeten sie wegen eines Orthografiefehlers und der Übersetzung des Zitats eine unzulässige Abänderung des Werks.
Das Landgericht München verneinte einen Urheberrechtsverstoß. Es hielt den Abdruck des Gedichtauszugs als sogenanntes Kleinzitat gem. § 51 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UrhG für zulässig. Der Auszug aus dem Gedicht hielt sich zweifellos noch im Rahmen des durch den Zitatzweck vorgegebenen Umfangs. In der – wohl versehentlichen – Weglassung eines Kommas im Zitat sowie in der grammatikalisch und inhaltlich korrekten Übersetzung des Zitats in drei Sprachen war weder ein Verstoß gegen das Änderungsverbot i.S.v. §§ 62, 39 UrhG noch gegen das Entstellungsverbot i.S.v. § 14 UrhG zu sehen. Das fehlende Komma wertete das Gericht als „vernachlässigenswerte Marginalie“. Zudem lag es auf der Hand, dass bei Werbung für eine Ausstellung, die sich an der englischen, französischen und italienischen Sprache mächtige Touristen wendet, auch das vorangestellte Zitat in die entsprechende Sprache übersetzt werden musste.
Urteil des LG München I vom 13.05.2009
Aktenzeichen: 21 O 618/09
JurPC Web-Dok. 136/2009