Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) kann die Befristung eines Arbeitsvertrags aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist.
Das trifft zu, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags, gekommen wäre. In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dabei müssen die sozialen Erwägungen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. Daran fehlt es, wenn die Interessen des Arbeitgebers und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss eines lediglich befristeten Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren.
Urteil des BAG vom 21.01.2009
Aktenzeichen: 7 AZR 630/07
NJW Heft 19/2009, Seite X
ArbRB 2009, 162