Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer kaufmännischen Angestellten stellte der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aus, das mit folgendem Satz endete: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S. hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“ Die Arbeitnehmerin war mit diesem Zusatz nicht einverstanden und verlangte dessen Streichung. Der Arbeitgeber rechtfertigte die gewählte Formulierung damit, es könne nur als positives Signal aufgefasst werden, wenn ein Arbeitgeber bereit sei, die positive Leistungsbeurteilung aus dem Zeugnis jederzeit telefonisch zu bestätigen.
Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht Herford nicht. Vielmehr ist die beanstandete Formulierung als verschlüsselter Hinweis darauf zu verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen des Arbeitnehmers entspricht. Ein solcher Passus ist daher unzulässig und ersatzlos zu streichen.
Urteil des ArbG Herford vom 01.04.2009
Aktenzeichen: 2 Ca 1502/08
ArbRB 2009, 190