Der auf der Internetseite eines Onlineversandhandels enthaltene Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Im Internetversandhandel können Verbraucher davon ausgehen, dass der Händler unverzüglich liefern kann. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, muss der Händler konkret angeben, wann mit einer Lieferung zu rechnen ist. Der Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ reicht insoweit nicht aus.
Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 167/08
Pressemitteilung des OLG Hamm