Da das Internet weltweit abrufbar ist, wirkt sich ein Rechtsverstoß im Prinzip überall aus. Daher ist eigentlich jedes deutsche Zivilgericht (Amts- bzw. Landgericht) für eine Klage gegen den Verursacher des Rechtsverstoßes örtlich zuständig. Man spricht hier vom sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Wie bereits andere Gerichte (u.a. LG Krefeld, 1 S 32/07) schränkt nun auch das Oberlandesgericht München die Heranziehung des „fliegenden Gerichtsstandes“ ein.
Bei Urheberrechtsverletzungen soll danach Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort sein, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wurde. Dies ist in aller Regel der Wohn- bzw. Firmensitz desjenigen, dem eine Urheberrechtsverletzung angelastet wird. Der Rechtsstreit ist dann an dem für diesen Ort zuständigen Amts- bzw. Landgericht auszutragen.
Beschluss des OLG München vom 07.05.2009
Aktenzeichen: 31 AR 232/09
JurPC Web-Dok. 129/2009