Für strafrechtliche Ermittlungen war bislang umstritten, unter welchen Voraussetzungen auf beim Provider gespeicherte E-Mails zugegriffen werden darf. Der Bundesgerichtshof geht einen Mittelweg und lässt die Beschlagnahme sowohl für gelesene als auch für ungelesene E-Mails nach denselben Maßstäben wie bei der Postbeschlagnahme zu (§§ 99, 100 StPO). Die für die Beschlagnahme von E-Mails beim Betreiber strengere Vorschrift des § 100a StPO halten die Karlsruher Richter deshalb nicht für anwendbar, weil bei der Speicherung der E-Mails in der Datenbank des Providers kein Telekommunikationsvorgang mehr gegeben ist.
Beschluss des BGH vom 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 StR 76/09
NJW-Spezial 2009, 346
MMR 2009, 391