In einer Reihe von Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof mehrere Vertragsklauseln in Formularmietverträgen, die den Mieter verpflichten, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, für unwirksam erklärt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in einem vermieterfreundlichen Urteil einem Vermieter, der wegen einer entsprechend unwirksamen Vertragsklausel auf den Renovierungskosten sitzen zu bleiben drohte, das Recht zugesprochen, im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete zu verlangen.
Bei der Bemessung des Mietzinses wird vom Vermieter in aller Regel auch einkalkuliert, ob er in regelmäßigen Abständen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen hat oder nicht. Dann muss auch die fehlende Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen, Auswirkung auf die Miethöhe haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Mietparteien von vornherein von einer Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter Abstand genommen haben oder ob sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass wegen der Unwirksamkeit einer Klausel im Formularmietvertrag der Mieter keine Schönheitsreparaturen leisten muss.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren wird vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 118/07 geführt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 186/06
NJW 2007, 3004
OLGR Karlsruhe 2007, 604