Eine Regelung zur Kfz-Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Umsatzsteuer nur zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken eindeutig und wirksam. Ein Versicherungsnehmer kann billigerweise nur den Ausgleich für die Aufwendungen erwarten, die ihm durch den Schaden tatsächlich entstehen. Ihm muss klar sein, dass er keine fiktive Umsatzsteuer beanspruchen kann, wenn er keine entsprechende Aufwendung für die Schadensbehebung hat.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 278/08-36
OLGR Saarbrücken 2009, 358