Der Ausgleich des Vermögens bei der Scheidung eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehepaars erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Bei der Durchführung werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Jeder Ehepartner hat gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Auskunft über sein Endvermögen. Der Ausgleichspflichtige kann nach § 1381 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Auch persönliches Fehlverhalten (hier massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten des Ehemanns) kann im Einzelfall zu einem Ausschluss der Ausgleichspflicht führen. Hat sich das Fehlverhalten jedoch nicht wirtschaftlich ausgewirkt, ist für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ein strenger Maßstab anzusetzen. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier – das Endvermögen der ausgleichspflichtigen Ehefrau ganz überwiegend vom ausgleichsberechtigten Ehemann durch dessen unternehmerische Leistung erwirtschaftet worden ist. Im Ergebnis reichten die von der Ehefrau behaupteten Verfehlungen – ihre Richtigkeit unterstellt – nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.01.2009
Aktenzeichen: II-8 UF 55/05
FamRZ 2009, 1068