Wer mit pauschalen Aussagen wirbt, sollte vorher prüfen, ob er das Werbeversprechen auch tatsächlich einhalten kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Werbeaussage als irreführend und damit wettbewerbswidrig angesehen werden.
Eine derartige Irreführung nimmt beispielsweise das Oberlandesgericht Oldenburg an, wenn die generelle Aussage eines Energieunternehmens, „Wer auf Erdgas umstellt, spart (stets)”, in einigen Fallgestaltungen nicht zutrifft und die Beantwortung der Frage, ob überhaupt, von welchem Zeitpunkt an und ggf. in welcher Höhe eine Einsparung erzielt werden kann, letztlich von den jeweiligen individuellen Verhältnissen des Verbrauchers abhängt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 24.05.2007
Aktenzeichen 1 U 106/06
WRP 2007, 1000