Ein junges Ehepaar, das schon zwei gemeinsame Kinder hatte, entschloss sich zu einem Schwangerschaftsabbruch. Nach Durchführung eines Beratungsgesprächs bei einer staatlich anerkannten Stelle, nahm ein Arzt den Eingriff vor. Später stellte sich heraus, dass die Abtreibung nicht „erfolgreich“ verlaufen war. Die Schwangerschaft wurde nicht unterbrochen; die Frau brachte ein gesundes Mädchen zur Welt. Das Paar nahm nun den Arzt wegen der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage scheiterte schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Anders als bei einer medizinisch indizierten Abtreibung, kann bei einem allein auf die Beratungsregelung gestützten, letztlich misslungenen Schwangerschaftsabbruch ein Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den Arzt wegen der Unterhaltskosten für das gesund geborene Kind nicht in Betracht kommen. Bei Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen der Beratungsregelung können nicht alle rechtlichen Vorteile gewährt werden, die nach der Rechtsordnung für rechtmäßige Abbrüche zulässig sind, insbesondere darf die Unterhaltspflicht nicht als Schaden begriffen werden.
Urteil des OLG Nürnberg vom 14.11.2008
Aktenzeichen: 5 U 1148/08
OLGR Nürnberg 2009, 54
NJW 2009, 1757