Ein Vorerbe unterliegt kraft Gesetzes gewissen Beschränkungen hinsichtlich der Erhaltung des Nachlasses (z. B. bei Grundstücksveräußerung, § 2113 BGB), soweit er vom Erblasser von diesen Beschränkungen nicht ausdrücklich befreit wurde.
Hat der testamentarisch als Vorerbe Eingesetzte Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgegeben, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls vom Empfänger zurückverlangen. Einen derartigen Fall nahm das Oberlandesgericht Bamberg an, in dem der Erbe zwei zum Nachlass gehörende Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000 Euro abgegeben hatte. Der tatsächliche Wert der Grundstücke lag bei 400.000 Euro, der des Tauschgrundstücks bei lediglich 40.000 Euro. Zu Recht sah der Nacherbe in diesem äußerst nachteiligen Grundstücksgeschäft einen Verstoß des Vorerben gegen die gesetzliche Verpflichtung, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Er konnte daher die beiden Grundstücke gegen Rückzahlung von 185.000 Euro und Rückgabe des Tauschgrundstücks herausverlangen.
Urteil des OLG Bamberg vom 08.05.2009
Aktenzeichen: 6 U 38/08
Pressemitteilung des OLG Bamberg