In mehreren Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Der Bundesgerichtshof setzt diese Rechtsprechung nun konsequent für den Fall fort, in dem ein Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer derartigen Mietvertragsklausel bei seinem Auszug nicht geschuldete Renovierungsarbeiten durchgeführt hat.
Dem Mieter steht dann ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters zu. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen häufig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist in diesen Fällen durch das Gericht zu schätzen.
Urteil des BGH vom 27.05.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 302/07
NWB 2009, 1895