In einem Wohnraummietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinn von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zu tragen hat. Hierzu gehören auch die Kosten für einen Aufzug. Ein Mieter des Anwesens weigerte sich, die Kosten für den Lift mitzutragen, da seine Wohnung im hinteren Quergebäude lag und er den Aufzug im vorderen Gebäudeteil gar nicht nutzen konnte.
Der Vermieter berief sich auf eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen, wonach Erdgeschossmieter, deren Wohnungen mit dem Aufzug erreicht werden können, auch dann zur Mittragung der Aufzugskosten verpflichtet sind, wenn sie den Lift wegen der Lage ihrer Wohnung faktisch nicht nutzen. Der Bundesgerichtshof hielt diese Fälle mit dem vorliegenden nicht für vergleichbar. Hier bestand tatsächlich überhaupt keine Möglichkeit, die Wohnung des Mieters mit dem Aufzug zu erreichen. An Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen werden, müssen sich die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligen.
Urteil des BGH vom 08.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 128/08
NZM 2009, 478