Bei der Berechnung der Grundsicherung durch das Arbeitslosengeld II sind Unterhaltsleistungen an den Hilfebedürftigen nur insoweit in Abzug zu bringen, als diese tatsächlich gezahlt werden. Kürzt der Unterhaltspflichtige den Unterhalt – wie in diesem Fall z.B. durch Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen aus einem Darlehen – ist das Arbeitslosengeld entsprechend zu erhöhen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz begründete dies damit, dass die Unterhaltskürzung nicht zulasten des Hilfebedürftigen gehen darf, da diesem die Kürzungsbeträge tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Denn anderenfalls würde die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs als Zweck des Arbeitslosengeldes II verfehlt. Unerheblich war hierbei auch, dass die Aufrechnung rechtlich unwirksam war, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie den Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.04.2009
Aktenzeichen: L 5 AS 81/07
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz