Eine Frau beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen.
Der Fall ging durch alle Instanzen und landete nun beim Bundesverfassungsgericht. Das oberste deutsche Gericht hat entschieden, dass derjenige, der sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zur Wehr setzen möchte und hierfür Beratungshilfe beantragt, grundsätzlich nicht auf ein kostenloses Beratungsangebot der Widerspruchsbehörde verwiesen werden darf. Vielmehr besteht das Recht, eine kostenlose Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes erfüllt sind. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es einem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will.
Beschluss des BVerfG vom 11.05.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08
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