Ein Autofahrer verlangte vom Betreiber einer Waschanlage den Ersatz des beim Waschvorgang am Kotflügel seines Wagens verursachten Schadens. Kurz darauf beschädigte seine Frau denselben Kotflügel bei einem selbst verschuldeten Unfall. Der Kotflügel wurde vollständig repariert. Die Kosten hierfür übernahm die Vollkaskoversicherung des Halters. Daraufhin verweigerte die Versicherung des Waschanlagenbetreibers jegliche Zahlung mit der Begründung, der Schaden sei ja anderweitig beseitigt worden.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkws auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist und die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat. Soweit der ursprüngliche Schaden noch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags nachgewiesen werden kann, bleibt der Anspruch gegenüber dem Erstschädiger bestehen.
Urteil des BGH vom 12.03.2009
Aktenzeichen: VII ZR 88/08
DAR 2009, 392