Liegt nach einem Unfall ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann der Geschädigte die Erstattung des in einem Sachverständigengutachten geschätzten Wiederbeschaffungswerts abzgl. des Restwerts verlangen. Ein höherer Restwert ist nur dann anzusetzen, wenn die Versicherung nachweisen kann, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kann den Geschädigten in der Regel nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem Sondermarkt (Internet) durch spezialisierte Restwertaufkäufer realisiert werden könnte (u.a. BGH, VI ZR 120/06).
Konsequenterweise schließt der Bundesgerichtshof daraus, dass auch der vom Geschädigten beauftragte Gutachter bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts nur solche Angebote einbeziehen darf, die sein Auftraggeber bei einem entsprechenden Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung berücksichtigen müsste. Der Sachverständige hat sich daher bei seinen Erhebungen auf den regionalen Markt zu beschränken.
Urteil des BGH vom 13.01.2009
Aktenzeichen: VI ZR 205/08
BGHR 2009, 452
NJW 2009, 1265