Eine private Haftpflichtversicherung enthielt in der Leistungsbeschreibung u.a. folgende Klausel: “Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.“ Empfehlung: Privathaftpflicht ohne SB
Bei einer derartigen Vereinbarung besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Privatdarlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass sich nachträglich herausstellte, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war.
Urteil des OLG Celle vom 30.04.2009
Aktenzeichen: 8 U 11/09
RuS 2009, 275