Nach dem Orkan „Kyril“ im Januar 2007 nahm ein Hauseigentümer die bestehende Gebäudeversicherung in Anspruch. Von seinem Dach waren mehrere Ziegelsteine herabgefallen. Die Versicherung beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Dachs. Dieser stellte fest, dass das Dach bereits erhebliche altersbedingte Schäden aufwies. Die Versicherung lehnte daraufhin jegliche Ersatzleistung ab.
Anders als die Versicherung ging das Oberlandesgericht Koblenz nicht von einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung aus, weil der Hauseigentümer die notwendigen Dachreparaturen nicht vor dem Schadensereignis durchgeführt hatte. Zwar gab es keinen Zweifel an den Vorschäden. Die Versicherung konnte jedoch nicht beweisen, dass der Hauseigentümer von den lockeren Dachziegeln gewusst hatte. Nur bei entsprechender Kenntnis oder Kennenmüssen kann von einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherten ausgegangen werden.
Urteil des OLG Koblenz vom 15.05.2009
Aktenzeichen: 10 U 1018/08
Wirtschaftswoche Heft 26/2009, Seite 98