Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Reiseunfalls muss der Reisende nach § 651g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende solche Ansprüche nur noch verlangen, wenn er die Monatsfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte. Diese Frist gilt auch für Versicherungen und Sozialversicherungsträger, auf die entsprechende Ansprüche des Reisenden übergegangen sind.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren zwei Urlauber während einer Mexiko-Reise mit dem Bus verunglückt. Die Krankenversicherung ließ die Schwerverletzten mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland zurückfliegen und verlangte nun vom Reiseveranstalter die Erstattung der Kosten. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Monatsfrist des § 651g BGB auch für die Versicherung gilt und die Frist bei Anspruchstellung bereits abgelaufen war. In der Regel kann sich der Anspruchsteller auch nicht darauf berufen, dass der Reisende seinerseits rechtzeitig Ansprüche wegen des Vorgangs beim Reiseveranstalter angemeldet hat. Vielmehr gilt die Ausschlussfrist für jeden Anspruchsteller gesondert.
Urteil des BGH vom 09.06.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 99/06
ZGS 2009, 296